Sachverhalt
Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdeführerin) focht ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. November 2018 an, mit dem dieses dem Versicherten (Beschwerdegegner, vertreten durch einen Advokaten) ab November 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte.
Der 1970 geborene Versicherte meldete sich am 19. Mai 2015 unter Hinweis auf einen Unfall vom November 2014 (commotio cerebri, Kontusion des linken Unterschenkels, psychische Probleme, Hals-/Nackenschmerzen) bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf das Gutachten der SMAB vom 29. September 2017 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2018 einen Rentenanspruch.
Die Vorinstanz ging gestützt auf das SMAB-Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % in angepasster Tätigkeit aus. Unbestritten war eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen betrug Fr. 75'331.-. Die Vorinstanz gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 40 % bzw. 44 %.
Streitig vor Bundesgericht war einzig der vom kantonalen Gericht gewährte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragte Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 95 f. BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Basis der LSE ist grundsätzlich zu kürzen. Die Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) sind gesamthaft nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen; der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ob ein Abzug vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.
Das kantonale Gericht begründete den 10 %-Abzug damit, dass Teilzeitarbeit bei Männern statistisch schlechter entlöhnt werde. Das Bundesgericht hält fest, dass die Frage eines Teilzeitabzugs in gesamthafter Würdigung des Einzelfalls zu beantworten ist und praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen ist. Gemäss dieser verdienen Männer ohne Kaderfunktion im Pensum von 75 % überdurchschnittlich.
Die leidensbedingten Einschränkungen sind bereits in der um 25 % verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und rechtfertigen daher keinen zusätzlichen Abzug. Der Versicherte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, was gemäss LSE-Tabelle TA12 zu einer leicht unterdurchschnittlichen Entlöhnung führt. Beim Heranziehen des Durchschnittslohns für Hilfsarbeitertätigkeiten ist der Faktor fehlender Dienstjahre zu vernachlässigen. Das Alter des Versicherten (45 Jahre im Jahr 2015) wirkt sich gemäss LSE-Tabelle TA9 lohnerhöhend aus.
In gesamthafter Würdigung aller relevanten Merkmale rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Der vorinstanzliche Entscheid…