Sachverhalt
Der Streit betrifft die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags vom 18. April 2014 zwischen [B.] , geboren 1925, und ihrem Neffen [A.] , der eine Stockwerkeigentumswohnung (Einheit Nr. 50623) und die Parzelle Nr. 3991 auf dem Gebiet der Gemeinde [U.] zum Gegenstand hat. Die Parteien hatten 1999 das aus dem Familienerbe stammende Miteigentum aufgeteilt.
Die Schenkerin lebte ab April 2012 nach einer Synkope und einem Spitalaufenthalt in einem Heim. Mehrere ärztliche Berichte aus den Jahren 2012 und 2013 stellten eine gemischte Demenz, teilweise eine wahrscheinliche Alzheimer-Demenz, fest, mit beeinträchtigten kognitiven Ergebnissen (MMS 20/30, dann 21/30 im Oktober 2012, dann 18/30 im Oktober 2014). Zeugen bestätigten die Desorientierung und die Gedächtnisstörungen der Verstorbenen, und die Notiz des Heims vom Februar 2014 hielt eine zunehmende Desorientierung fest, die Begleitung bei der Pflege und beim Ankleiden erforderte.
Am 18. April 2014 wurde die Schenkung vor der Notarin [O.] beurkundet, die aussagte, keine Beeinträchtigung festgestellt zu haben und die medizinischen Berichte nicht gekannt zu haben; sie anerkannte, dass sie ein Arztzeugnis verlangt hätte, wenn sie die Berichte gekannt hätte. Nach der Beurkundung führte [A.] seine Tante in ein Café, was seinem Cousin [C.] seltsam vorkam. Das Schreiben über den Vertrag wurde von [A.] entgegengenommen und verspätet an [I.] weitergeleitet, der sonst die Angelegenheiten der Schenkerin besorgte. Im Januar 2015 wurde eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft errichtet, und die Schenkerin verstarb im Februar 2015.
Mit Urteil vom 14. März 2017 stellte der Richter IV des Bezirks Sitten, angerufen von [D.] und [C.] (die übrigen Erben hatten sich vorab dem Ausgang des Prozesses unterworfen), die Nichtigkeit der Schenkung fest und ordnete die Rückgabe der Wohnung und der Parzelle an die Erbengemeinschaft an. Mit Urteil vom 6. Mai 2019 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung von [A.] ab.
[A.] erhebt Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt hauptsächlich die Abweisung der Klage und die Gültigkeit der Schenkung, eventualiter die Rückweisung der Sache. Er rügt die willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und die Verletzung von Art. 16 ZGB. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Rügen nach dem Rügeprinzip vorgebracht werden (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG) und die Prüfung grundsätzlich auf die vorgebrachten Rügen beschränkt ist. Es entscheidet auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen, die es nur berichtigen kann, wenn die Feststellung willkürlich ist (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV), wobei die Partei die Willkür präzise darzulegen hat.
Zur Urteilsfähigkeit hält es fest, dass wer die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts geltend macht, den Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB und die Beeinträchtigung der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beweisen muss, wobei das Beweismass bei einer verstorbenen Person auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird. Wer dauerhaft in einem Zustand der Geistesschwäche lebt, wird in Bezug auf das streitige Rechtsgeschäft als urteilsunfähig vermutet; diese Vermutung kann durch den Nachweis eines lichten Intervalls oder durch den Nachweis umgestossen werden, dass die Person angesichts der Art und Bedeutung des Rechtsgeschäfts in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln. Die Feststellungen zum geistigen Zustand gehören zum Sachverhalt, während die Schlussfolgerung zur Urteilsfähigkeit eine Rechtsfrage ist und frei überprüft wird.
Zur Willkürrüge erachtet das Bundesgericht die Argumentation des Beschwerdeführers als rein appellatorisch. Die Demenzdiagnose wurde von mehreren Ärzten (Onkologe, Hausarzt, Geriater) gestellt, und das Adjektiv wahrscheinlich bezieht sich nur auf die Alzheimer-Krankheit und nicht auf das Vorliegen der Demenz. Die Zeugen, einschliesslich der Ehefrau des Beschwerdeführers und der geschiedenen Ehefrau eines Erben, waren in…