Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist die Vorsorgeeinrichtung VSAO, vertreten durch einen Rechtsanwalt. Die Beschwerdegegnerin [A.] (Jahrgang 1974), an Multipler Sklerose (Schubkrankheit, seit 1991) erkrankt, war seit 1. November 2010 als Ärztin bei der [B. AG] , einem Zentrum für Telemedizin, angestellt. Zunächst arbeitete sie zu 100 %; am 16. November 2010 wurde eine Reduktion auf 60 % per 1. März 2011 vereinbart. Während dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Vorsorgeeinrichtung VSAO berufsvorsorgerechtlich versichert.
Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der Versicherten gestützt auf eine Anmeldung vom September 2013 eine Viertelsrente ab 1. März 2014 und eine ganze Rente ab 1. August 2014 zu, wobei sie von einer seit März 2011 ununterbrochen bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausging. Die Vorsorgeeinrichtung verneinte im Oktober 2015 einen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.
Mit Klage vom 23. März 2018 verlangte die Versicherte vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen samt Zins. Die Beklagte beantragte Abweisung und eventualiter, die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG sei gerichtlich aufzufordern, das Freizügigkeitsguthaben an sie zu überweisen. Das kantonale Gericht hiess die Klage mit Entscheid vom 27. März 2019 gut, verpflichtete die Beklagte zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 3. Februar 2016 samt Verzugszins von 5 % und ordnete die Weiterführung des Alterskontos ab 1. Juni 2011 an.
Die Vorsorgeeinrichtung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Abweisung der Klage; eventualiter sei die Freizügigkeitsstiftung zur Überweisung der Austrittsleistung zu verpflichten bzw. die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Streitig ist in erster Linie, ob die Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin hat.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit von 40 % am 1. März 2011 eingetreten sei, und verneinte einen unterbrochenen Zeitkonnex sowie eine freiwillige Pensumreduktion mit reduzierter Versicherungsdeckung. Die Beschwerdeführerin rügte demgegenüber, der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2011 sei offensichtlich unrichtig und widerspreche dem IV-Abklärungsergebnis.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, ist eine Tatfrage.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge schuldet diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei der die Person bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Erforderlich ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes liegt in der Regel vor, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % besteht. Bei Schubkrankheiten wie der Multiplen Sklerose ist zu prüfen, ob eine über drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Erwerbsphase tatsächlich mit der Perspektive dauerhafter Berufsausübung verbunden war; den Umständen des Einzelfalls kommt besondere Bedeutung zu.
Bestreitet die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit sei bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich eingeschränkt gewesen, trägt sie dafür die Beweislast.
Das Bundesgericht erwägt, dass die Versicherte vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2011 ein 100%-Pensum ohne längere Arbeitsunfähigkeit und ohne arbeitsrechtlich in Erscheinung tretende Einbussen ausübte; bei der [B. AG] bewältigte sie von November 2010 bis Februar 2011 ein 100%-Pensum mit lediglich einem Krankheitstag. Echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2010 fehlen. Zwar zeichnete sich bei Stellenantritt ab, dass das 100%-Pensum nicht längerfristig durchzuhalten war, doch manifestierte sich der Gesundheitsschaden damit noch nicht in einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Der zeitliche…