Sachverhalt
Der Versicherte, Jahrgang 1996, arbeitet als Automechatroniker bei einer Firma und ist obligatorisch gegen Unfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert.
In der Nacht vom 23. auf den 24. September 2017 wurde der Versicherte anlässlich des Winzerfests in Neuenburg angegriffen und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Die SUVA übernahm den Fall. Gemäss einem Polizeirapport vom 4. Oktober 2017 schlug ihn der Angreifer ([C.] ) zweimal, nachdem Worte gewechselt worden waren, während der Versicherte an eine Mauer urinierte. Freunde des Angreifers sowie eine dritte Person wurden als Zeugen einvernommen.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017, auf Einsprache hin bestätigt am 6. Juli 2018, kürzte die SUVA die Geldleistungen um 50 %, mit der Begründung, der Versicherte habe eine Rolle im Ablauf des Geschehens gespielt und ein Verhalten an den Tag gelegt, das konkret die Gefahr einer heftigen Reaktion seines Gegenübers geschaffen habe.
Mit Urteil vom 14. März 2019 wies die Abteilung öffentliches Recht des Kantonsgerichts des Kantons Neuenburg die Beschwerde des Versicherten ab.
Der Versicherte erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt hauptsächlich die Zusprechung der gesamten Geldleistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Behörde und das Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Streitig ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Geldleistungen wegen Teilnahme an einer Schlägerei oder Rauferei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 UVV.
Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) richtet, der in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) von einer kantonalen letzten Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällt wurde, und sie innert der gesetzlichen Frist (Art. 100 BGG) eingereicht wurde. Da der Streit die Rechtmässigkeit der Kürzung betrifft, ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen bei einem Nichtberufsunfall, der sich insbesondere bei der Teilnahme an einer Schlägerei oder Rauferei ereignet, um mindestens die Hälfte gekürzt, vorbehältlich der Ausnahmen (Versicherter, der verletzt wurde, obwohl er an der Schlägerei keinen Anteil nahm, oder der einer wehrlosen Person zu Hilfe kam). Der Begriff der Teilnahme ist weiter als jener von Art. 133 StGB: Es genügt, dass der Versicherte sich in die Gefahrenzone begibt, namentlich indem er an einem Streit teilnimmt; unerheblich ist, ob er aktiv an den Geschehnissen beteiligt war oder ein Verschulden trifft, doch muss er die Gefahr erkannt haben oder hätte erkennen können. Dagegen erfolgt keine Kürzung bei Notwehr oder bei einer reflexartigen Reaktion auf einen körperlichen Angriff ohne vorangehenden Streit. Zudem muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Schaden bestehen; das Verhalten des Versicherten muss eine wesentliche Ursache des Unfalls sein, und die Provokation muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sein, die heftige Reaktion auszulösen.
Hinsichtlich des Beweises stützt das Gericht seinen Entscheid auf Tatsachen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind; im Sozialversicherungsrecht gilt kein Grundsatz, wonach der Zweifel zugunsten des Versicherten wirkt.
Das Bundesgericht hält fest, dass ein vor der Vorinstanz nicht geprüftes Beweismittel, hier ein Urteil des Jugendstrafgerichts, das als neues Beweismittel eingereicht wurde, unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Sache hält es dafür, dass der Polizeirapport nicht den Schluss zulässt, dass niemand die Erwiderung des Versicherten gehört habe: Der Angreifer gab an, der Versicherte habe ihm geantwortet «ferme ta gueule» (halt die Klappe), und die Zeugen berichteten von Beschimpfungen. Die Abweichungen zwischen den Aussagen zu den Worten beim zweiten Schlag stärken deren Glaubwürdigkeit, da jeder seine eigene Version schildert; und der…