Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Die Beschwerdeführerin ist eine Schweizer Werbe- und Marketingagentur (Schiedsklägerin), die Beschwerdegegnerin ist eine europäische Vertriebsgesellschaft des [B.] -Konzerns (Schiedsbeklagte). Gegenstand ist die interne Schiedsgerichtsbarkeit. Die Beschwerdeführerin ficht den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 27. März 2019 (ICC Case No. 22613/FS) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht an.

Vertragliche Grundlage: Seit 1999 erbrachte die [A.] -Gruppe auf Basis eines Rahmenvertrags umfassende Marketing- und Werbeleistungen für den [B.] -Konzern, seit 2002 exklusiv. Der Marketingvertrag MV 2016 vom Februar/März 2016 sah eine erstmalige ordentliche Kündigung per Ende 2020 vor, gewährte der Beschwerdegegnerin jedoch ein Sonderkündigungsrecht auf Jahresende gegen Entschädigung. Die Schiedsklausel (§ 14.2) verweist auf die ICC-Schiedsgerichtsordnung, Sitz Zürich, Verfahrenssprache Deutsch, anwendbares materielles deutsches Recht.

Streitgegenstand: Nach einer Übernahme des [B.] -Konzerns durch einen japanischen Konzern kürzte die Beschwerdegegnerin 2016 das Marketingbudget um ca. 6 Mio. Euro und kündigte den MV 2016 per Ende 2016. Die Beschwerdeführerin bestritt die Wirksamkeit der Kündigung und forderte im Schiedsverfahren Restzahlungen für 2016 (EUR 2'251'408.--, eventuell EUR 21'634'094.--) sowie für den Fall der wirksamen Kündigung Schadenersatz bzw. den pauschalen Abgeltungsanspruch nach § 13.3 MV 2016. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die pauschale Abgeltung von EUR 7'977'694 und beantragte im Übrigen Klageabweisung.

Schiedsspruch: Das Schiedsgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von EUR 7'981'326.35 nebst Zins und wies die Klage im Übrigen ab. Es bejahte die Gültigkeit der Kündigung, verneinte einen Schadenersatzanspruch und einen Restanspruch für 2016 (die Akontozahlungen überstiegen den Anspruch). Die Kompensationszahlung nach § 13.3 MV 2016 berechnete es bei einem Satz von 35 % auf EUR 10'611'352.15 und rechnete Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin von EUR 2'630'025.80 auf.

Anträge vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragte die teilweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 (Abweisung von EUR 6'990'607.25) und Ziffer 3 (Kostenverteilung) mit Rückweisung an das Schiedsgericht, eventualiter die vollständige Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung. Das Schiedsgericht hielt Ergebnis und Begründung nach deutschem Recht für fehlerfrei.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsrahmen: Da die Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten und das IPRG nicht vereinbart war, gelten die Regeln der internen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353 ff. ZPO). Mangels Wahl eines kantonalen Rechtsmittelgerichts ist der Endschiedsspruch direkt mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (Art. 389 Abs. 1, Art. 391 lit. a ZPO, Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdegründe nach Art. 393 ZPO sind abschliessend; das Bundesgericht prüft nur ordnungsgemäss vorgebrachte und begründete Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG). Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern nicht zulässige Rügen wie die offensichtliche Aktenwidrigkeit (Art. 393 lit. e ZPO) erhoben werden.

Kein Angriff auf die Kündigung und Sachverhaltsrügen unzulässig: Die Beschwerdeführerin bestritt die Wirksamkeit der Kündigung vor Bundesgericht nicht mehr. Ihre von den Feststellungen des Schiedsgerichts abweichenden Sachdarstellungen wurden nicht als zulässige Rügen nach Art. 393 ZPO erhoben und blieben daher unberücksichtigt.

Willkürmassstab nach Art. 393 lit. e ZPO: Die Beschwerdeführerin rügte einzig, der Entscheid sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruhe (Art. 393 lit. e ZPO). Der Willkürbegriff entspricht demjenigen zu Art. 9 BV: Ein Entscheid ist erst willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, im klaren Widerspruch zur Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken stossend zuwiderläuft. Ob die Überprüfung auch ausländisches Recht umfasst, ist in der Lehre umstritten; das Bundesgericht liess die Frage offen, da der Entscheid auch unter Willkürgesichtspunkten standhielt.

Auslegung von § 4.2 MV 2016 (Budgetkürzung): Das Schiedsgericht legte die Klausel, wonach die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung 'einzelne Leistungen' aus dem Marketingbudget herauszunehmen, dahingehend aus, dass dies Kürzungen auf konkretisierbare Leistungen begrenzt, aber eine flexible unterjährige Anpassung des Volumens erlaubt. Die Beschwerdeführerin rügte, dies sei wirtschaftlich einseitig und verstosse gegen Treu und Glauben nach § 157 BGB, und die Auslegung…