Sachverhalt
Der 1952 geborene Versicherte war seit 19. April 1990 bei der [B. AG] als Gartenarbeiter tätig und über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Am 2. März 2015 löste sich beim Abbau einer dreiteiligen Leiter der oberste Teil und fiel dem Versicherten auf den Kopf. Gemäss Austrittsbericht des Spitals [C.] vom 3. März 2015 erlitt er eine zentrale Skalpierungsverletzung der Kopfhaut. Die Computertomographie von Schädel und Halswirbelsäule (HWS) zeigte weder Fraktur noch Blutung. Vorbestehend war ein Zustand nach Schussverletzung am linken Auge aus dem Jahr 1986.
Die Suva erbrachte zunächst Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte sie diese per 30. Juni 2017 ein und verneinte Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2018).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2019 (UV.2018.00054) ab.
Der Versicherte beantragte vor Bundesgericht die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen. Die Suva beantragte Abweisung unter Verweis auf den Einspracheentscheid. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichteten auf Vernehmlassung.
Der Versicherte reichte unaufgefordert am 28. Juni 2019 eine Replik und einen Zeitungsbericht vom 2. Juni 2019 ein.
Streitgegenstand: Ob die Vorinstanz die per 30. Juni 2017 verfügte und mit Einspracheentscheid bestätigte Einstellung der Versicherungsleistungen aus dem Unfall vom 2. März 2015 zu Recht geschützt hat (Kausalzusammenhang, Fallabschluss, Adäquanz).
Erwägungen
Zulässigkeit der Eingaben: Ein Replikrecht besteht nur zur Stellungnahme auf Eingaben der Gegenpartei (unbedingtes Replikrecht, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Da das kantonale Gericht und das BAG auf Vernehmlassung verzichteten und die Suva nur auf ihre Begründung verwies, wurde die unaufgefordert nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Replik nicht berücksichtigt. Der Zeitungsbericht stellt ein echtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar und blieb ebenfalls unbeachtlich. Die Rüge der nichtigen Zustellung mit einfacher Post ging fehl, da dies die Nichtigkeit des Entscheids nicht zur Folge hat und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.
Begründungspflicht und rechtliches Gehör: Die Rüge der Begründungsverweigerung bzw. Scheinbegründung ist unberechtigt. Die Vorinstanz muss sich nicht zu jedem Einwand einlässlich äussern; es genügt, wenn aus dem Entscheid insgesamt hervorgeht, welche Umstände wesentlich waren und von welchen Überlegungen sich das Gericht leiten liess.
Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Bei Geldleistungen der Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden.
Fallabschluss und Kausalität: Die Vorinstanz stellte gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass kein unfallbedingtes organisches Substrat mehr nachweisbar war. Bildgebung und neurologische Befunde zeigten keine strukturellen Läsionen, nur äussere Weichteilschwellung. Von weiterer Behandlung war keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, weshalb der Fallabschluss per 30. Juni 2017 nicht zu beanstanden ist (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Beschwerden wurden nach dem Unfall zunächst nicht berichtet; Schulterbeschwerden traten erstmals über eineinhalb Jahre nach dem Unfall auf.
Untersuchungsgrundsatz und antizipierte Beweiswürdigung: Der Verzicht auf den Beizug weiterer Akten (Rettung, Ambulanz, Notfall, Polizei, Strafverfahren) verletzt weder den…