Sachverhalt
Zwischen dem Verein [B.] sowie [C.] einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits war ein Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung hängig. Das Bezirksgericht Münchenwilen hatte mit Urteil vom 20. November 2018 als erste Instanz eine durch den Beschwerdeführer begangene Verletzung der Persönlichkeit des Vereins sowie von [C.] angenommen.
Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung. Das Obergericht forderte ihn am 4. Februar 2019 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- auf; am 6. Februar 2019 ersuchten der Verein und [C.] um Sicherstellung ihrer Parteikosten. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 4. April 2019 wies die Vizepräsidentin des Obergerichts das Gesuch ab und setzte eine neue Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss. Am 26. April 2019 wies sie zudem ein Wiedererwägungsgesuch ab. Das Obergericht ermittelte ein Einkommen von Fr. 2'835.-- und ein Existenzminimum von Fr. 1'980.--, mithin einen monatlichen Überschuss von Fr. 855.--. Ferner nannte es Wertschriften von rund Fr. 12'000.-- und eine Rechtsschutzversicherung. Behauptete Schulden und Ausstände aus früheren Verfahren blieben unbelegt.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Mai 2019 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2019, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Hauptverfahren, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht nahm am 9. Mai 2019 die Zahlungsfrist einstweilen ab; der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung erklärte das Gesuch um aufschiebende Wirkung für gegenstandslos. Es wurde keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.
Streitig ist im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist und ob das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit: Der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz über die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 75 BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da in der Hauptsache eine Persönlichkeitsverletzung und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG streitig ist, die in der Regel keinen Streitwert aufweist, steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG legitimiert und hat fristgerecht gehandelt.
Gegenstand des Verfahrens bildet allein die Verfügung vom 4. April 2019; der Entscheid vom 26. April 2019 über das Wiedererwägungsgesuch ist nicht Streitgegenstand, weshalb darauf nicht eingetreten wird, soweit er angefochten wird. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur formell ausreichend begründete Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich des Sachverhalts gilt die Bindung an die vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann nur Willkür (Art. 9 BV) oder eine andere Bundesrechtsverletzung gerügt werden, und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Nach Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bestimmungen konkretisieren den verfassungsmässigen Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV. Bedürftig ist, wer die Prozesskosten nicht aufbringen kann, ohne das für den notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche anzugreifen; massgeblich ist die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Die gesuchstellende Person trifft nach Art. 119 Abs. 2 ZPO eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nur eingeschränkt. Je komplexer die Verhältnisse, desto höher sind die Anforderungen an die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Lage. Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht nach Art. 97 ZPO keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist; das Gesuch kann bei ungenügender Substanziierung oder fehlendem Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden.
Das Obergericht hat die geltend gemachten Schulden als unbelegt nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stellt dem…