Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ([A.] , Jahrgang 1965), Mitarbeiterin des Amtes [B.] , ist bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Im August 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf ein duktales Karzinom in situ (DCIS), einen Erschöpfungszustand seit April 2014 sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung an.
Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. [C.] (Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie) vom 27. August 2015 sprach die BVK ab 1. April 2016 eine Berufsinvalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie einen Überbrückungszuschuss zu. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. Mai 2016 verneint hatte, stellte die BVK die Leistungen per 30. Juni 2016 ein; daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 fest.
Am 4. Oktober 2016 erhob die Versicherte Klage gegen die BVK mit den Begehren um Rente und Überbrückungszuschuss ab 1. Juli 2016 sowie um Weiterführung des Sparguthabens ab 1. April 2016 auf Basis des letzten versicherten Lohnes. Die BVK beantragte Klageabweisung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte nach Gutheissung einer IV-Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Rückweisung der IV-Verfügung zu weiteren Abklärungen) die IV-Akten ein, darunter das psychiatrische Gutachten des Dr. med. [D.] vom 28. Februar 2018. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 ergänzte die Versicherte ihre Anträge: subeventualiter Rückweisung zur vertrauensärztlichen Untersuchung bezüglich der cancer-related fatigue (Art. 37 Abs. 2 des Reglements) und eventualiter zur Oberexpertise (Art. 37 Abs. 3 des Reglements).
Mit Entscheid vom 27. Februar 2019 hiess das kantonale Gericht die Klage teilweise gut und sprach Rente und Überbrückungszuschuss basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 30. September 2017 zu, nebst Verzugszinsen. Der Antrag auf Weiterführung des Sparguthabens wurde im Entscheid nicht behandelt.
Die Versicherte führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben, soweit ein Anspruch ab 1. Oktober 2017 verneint wurde, und die Sache zur Behandlung des Sparguthabenantrags sowie der Anträge betreffend Rente nach Juni 2016 und Oberexpertise an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei eine vertrauensärztliche Untersuchung bzw. subeventualiter eine Oberexpertise anzuordnen.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte, namentlich bei einer nicht heilbaren Gehörsverletzung oder bei ungenügender Sachverhaltsabklärung. Auf die Beschwerde, die solche Rügen erhebt, wird daher eingetreten.
Das Bundesgericht prüft Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigierbar (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung und die auf ärztlichen Berichten beruhenden Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur Restarbeitsfähigkeit sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2) und nur nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbar.
Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die leitenden Überlegungen nennt. Die Vorinstanz ging im Entscheid auf den Antrag auf Fortführung des Sparguthabens ab 1. April 2016 weder in den Erwägungen noch im Dispositiv ein. Die blosse Erwähnung im Sachverhalt, der Antrag sei in der Stellungnahme vom 5. November 2018 nicht mehr angeführt worden, lässt offen, ob ein teilweiser Klagerückzug angenommen wurde oder der Antrag versehentlich übergangen wurde. Der Entscheid ist insoweit mangelhaft begründet, weshalb die Sache in diesem Nebenpunkt zurückzuweisen ist. Eine Aufhebung des gesamten Entscheids ist hingegen nicht gerechtfertigt, da der unbehandelte Antrag den Anspruch auf Rente und Überbrückungszuschuss nicht berührt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung wegen Nichtbehandlung des Antrags auf Rückweisung zur Oberbegutachtung hat die Vorinstanz den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet. Sie begründete, dass eine allfällige krebsbezogene somatische Störung nach den Befunden des Dr. med. [D.] zu einer Einschränkung von weniger als 20 % führe, was für einen Leistungsanspruch (mindestens 25 % Arbeitsunfähigkeit) nicht genüge. Der Gehörsanspruch wird nicht verletzt, wenn das Gericht nach Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, weitere Beweiserhebungen würden daran nichts ändern. Eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor.
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes betrifft die Frage, ob der somatische Gesundheitszustand, insbesondere die krebsbezogene Müdigkeit, zusätzlicher Abklärungen bedurfte. Das Bundesgericht hält fest, dass der Psychiater Dr. med. [D.] die geltend gemachte Müdigkeit eingehend würdigte: Die Alltagsschilderungen liessen die vorzeitige…