Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Obwalden vom 11. April 2019, mit dem der Erlass des AHV-Mindestbeitrags (Art. 11 AHVG) betreffend verweigert wurde.

Im Rahmen dieser Beschwerde stellte er zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht schrieb das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 1. Juli 2019 (UR 19/019/SKE) als erledigt ab.

Gegen diesen Abschreibungsentscheid erhob [A.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu entscheiden. Zudem ersuchte er um unentgeltliche letztinstanzliche Prozessführung.

Streitgegenstand: Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Zwischenentscheid über die Abschreibung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren betreffend Erlass von AHV-Beiträgen.

Erwägungen

Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Entscheide über den Erlass von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 AHVG.

Ist die Beschwerde gegen den Sachentscheid unzulässig, so ist auch der Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar. Dies folgt aus der bisherigen Rechtsprechung, auf die ausdrücklich verwiesen wird.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG fällt ebenfalls ausser Betracht. Eine qualifizierte Begründung der Verletzung von…