Art. 11 RPG
Genehmigung des Bundesrates
1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
2 Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsmittel gegen den kantonalen Richtplan, Mitwirkung der Gemeinde im Richtplanverfahren8 Zitierungen
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2Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Richtplans4 Zitierungen
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3Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt.0 Zitierungen
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4Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beschluss über die Teilrevision des kantonalen Richtplans3 Zitierungen
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1 Zitierungen05.03.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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