Art. 151 SchKG
1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
- a. der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
- b. die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB ) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ) des Schuldners oder des Dritten.
2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Hat es der Schuldner unterlassen, mit dem Rechtsvorschlag den Bestand des Pfandrechtes zu bestreiten, so kann er dies nicht durch Beschwerde und Rekurs im Sinne von Art. 17 ff1 Zitierungen
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2Beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1 SchKG)1 Zitierungen
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3Tragweite einer von einem Generalunternehmer an einen Handwerker ausgestellten Schuldanerkennung bei der definitiven Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eines Dritten, der Eigentümer der Liegenschaft ist,…0 Zitierungen
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4BGE 70_III_530 Zitierungen11.07.1944 · 0 Zitierungen
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5BGE 57_III_1150 Zitierungen01.01.1931 · 0 Zitierungen
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6BGE 55_II_2030 Zitierungen01.01.1929 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen23.05.2014 · 5 Zitierungen
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Definitive Rechtsöffnung; Pfandverwertung1 Zitierungen
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1 Zitierungen19.07.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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