Art. 1 StG

1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
  1. a. auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 1. Aktien, 2. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, 2bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, 3. Genussscheine, [tab] 4. und 5. … b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1. Obligationen, 2. Aktien, 3. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, 3bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, 4. Genussscheine, 5. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG), 6. Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1–5 gleichstellt;
  2. c. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2 Werden bei den in Abs. 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag
    · 07.09.2023 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit
    · 26.03.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kantonales Steuerrecht
    · 12.12.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 69_IV_145
    29.10.1943 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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