Art. 309 CrimPC

Eröffnung

1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
  1. a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
  2. b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
  3. c. sie im Sinne von Artikel 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Leading decisions 4

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO)
    · 09/30/2011 · 688 citations Summary
  2. 2
    Eröffnung der Strafuntersuchung
    · 11/04/2014 · 110 citations Summary
  3. 3
    Verzicht auf das Teilnahmerecht
    · 10/25/2017 · 102 citations Summary
  4. 4
    Keine Beschwerdelegitimation gegen eine Wiederaufnahmeverfügung respektive die Eröffnung einer Untersuchung nach einer Nichtanhandnahmeverfügung
    · 01/23/2018 · 35 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Mehrfacher Diebstahl sowie Anstiftung dazu etc.; notwendige Verteidigung, geheime Überwachungsmassnahmen
    · 10/25/2017 · 260 citations de Summary
  • 03/07/2016 · 198 citations de Summary
  • Nichtanhandnahme (Einschleichdiebstahl)
    · 12/10/2013 · 174 citations de Summary

Latest Federal Supreme Court decisions

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