Art. 32 USG

Grundsatz

1 Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt.
2 Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Abs. 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der Entsorgung.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)
    · 21.02.2012 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer)
    · 15.10.1999 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle
    · 08.03.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Betrieben, die Sonderabfälle entgegennehmen und behandeln
    · 24.02.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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