Art. 46 ZGB
1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.
3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 Anwendung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht0 Zitierungen
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2BGE 64_I_1020 Zitierungen10.02.1938 · 0 Zitierungen
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3BGE 41_II_6480 Zitierungen01.01.1915 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_813/2023 vom 6. November 2023)0 ZitierungenBEZ.2023.68· 28.09.2023 · 0 Zitierungen
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Nichteintreten0 ZitierungenBEZ.2023.42· 25.07.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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