Art. 46 ZGB

1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.
3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 Anwendung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht
    · 24.07.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 64_I_102
    10.02.1938 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 41_II_648
    01.01.1915 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 29.05.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_813/2023 vom 6. November 2023)
    BEZ.2023.68
    · 28.09.2023 · 0 Zitierungen
  • Nichteintreten
    BEZ.2023.42
    · 25.07.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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