Sachverhalt
Die Fürsorgebehörde Ingenbohl erstattete am 9. Juni 2015 gegen [A.] Strafanzeige wegen Sozialhilfebetrugs, da dieser Einkommen verheimlicht haben soll. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bestätigte die Verwertbarkeit der Akten und erkannte die Fürsorgebehörde als Strafklägerin an (Verfügung vom 25. Juli 2017). [A.] focht diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz an, das mit Beschluss vom 19. Februar 2018 die Parteistellung der Fürsorgebehörde als Privatklägerin aufhob. Die Fürsorgebehörde erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Wiederherstellung ihrer Parteistellung. [A.] beantragte die Abweisung der Beschwerde oder eventualiter den Nichteintritt.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde der Fürsorgebehörde ist nach Art. 78 Abs. 1 BGG und Art. 80 BGG zulässig, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend macht und dieser einen anfechtbaren Endentscheid darstellt (vgl. BGE 139 IV 310 E. 1 S. 312). Die Frage der Verwertbarkeit der Akten war nicht Gegenstand des Verfahrens, da der Beschwerdegegner diese nicht angefochten hatte.
2. Parteistellung als Privatklägerin Die Parteistellung als Privatklägerin setzt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die Eigenschaft als geschädigte Person voraus. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht eine nachrangige oder mittelbare Betroffenheit nicht aus. Der Staat oder seine Verwaltungsträger sind nur dann als geschädigt anzusehen, wenn sie in ihren persönlichen Rechten verletzt wurden, nicht jedoch bei rein hoheitlichem Handeln (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457).
3. Hoheitliches Handeln der Fürsorgebehörde Die Fürsorgebehörde handelt bei der Gewährung von Sozialhilfe und der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen hoheitlich. Sie nimmt öffentliche Aufgaben wahr und ist nicht in eigenen individuellen Rechten verletzt, sondern handelt im öffentlichen Interesse. Daher kommt ihr keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Eine Parteistellung als Strafklägerin ist somit ausgeschlossen.
4. Keine gesetzliche Grundlage für Parteistellung sui generis Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden Parteirechte…