Sachverhalt

A. (die Klägerin) und B. (der Beklagte) haben 1993 geheiratet und haben drei volljährige Kinder. B. ist Angestellter und Aktionär der Gesellschaft C. AG, deren Verwaltungsrat er ebenfalls angehört. Die Ehegatten haben sich am 1. Oktober 2013 getrennt und die Folgen der Trennung in einer Vereinbarung geregelt.

Am 1. Oktober 2015 hat B. beim Bezirksgericht Bucheggberg-Wasseramt die Scheidung beantragt. Mit Urteil vom 5. Oktober 2017 hat das Gericht die Scheidung ausgesprochen und die Pensionskasse von B. (Pensionskasse D.) angewiesen, einen Betrag von CHF 282'207.- auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Zudem wurde der Ehemann zur Zahlung einer Ausgleichsleistung von CHF 321'478.- im Rahmen des Güterstands verurteilt.

Die Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung und Anschlussberufung beim Kantonsgericht des Kantons Solothurn eingelegt. Mit Urteil vom 10. Januar 2019 hat das Kantonsgericht die Rechtsmittel teilweise gutgeheißen und den von der Pensionskasse D. zu überweisenden Betrag auf CHF 247'585.80 sowie die Ausgleichsleistung auf CHF 346'363.- festgelegt.

A. hat gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben und beantragt, es aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung ihres Anspruchs auf Teilung der Austrittsleistung unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeitragsreserven bei der Pensionskasse D. an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die Sache gemäß Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 73 BVG an das zuständige Gericht zur Feststellung dieses Anspruchs zu verweisen. Eventualiter beantragt sie, die Sache zur Neuberechnung der Ausgleichsleistung des Güterstands unter Berücksichtigung der bestehenden Arbeitgeberbeitragsreserven an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Gemäß dem Bundesgericht betreffen die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Scheidungsverfahrens bestehenden Arbeitgeberbeitragsreserven die vom Arbeitgeber in Zukunft zu leistenden Beiträge…