Erwägungen

Der Streit betrifft A.A. und B.A., die Eigentümer, gegen C. und B., die Mieter, in Bezug auf die Festsetzung der Anfangsmiete. Am 11. September 2006 schloss A.A., vertreten durch ihre Tochter B.A., einen einjährigen Mietvertrag mit C. und B. für eine monatliche Nettomiete von 3'000 Franken. Den Mietern wurde keine Mitteilung über die Festsetzung der Anfangsmiete auf dem amtlichen Formular ausgehändigt.

Am 26. April 2012 reichten C. und B. bei der Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen des Kantons Genf einen Antrag auf Festsetzung der Anfangsmiete ein, mit dem Antrag, eine Renditenkalkulation anzuordnen, die Miete ab dem 15. September 2006 auf 1'000 Franken pro Monat festzusetzen und die Rückerstattung des Überzahlten mit Zinsen. Nach Scheitern des Schlichtungsversuchs reichten die Mieter ihre Klage beim Mietgericht des Kantons Genf ein.

Das Mietgericht wies den Antrag insoweit ab, als er sich gegen B.A. richtete, wies aber den Antrag von A.A. auf Feststellung des Rechtsmissbrauchs ab. Das Appellationsgericht des Kantons Genf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und ging davon aus, dass die Vermieterin das amtliche Formular für die Mietfestsetzung bei Vertragsabschluss nicht verwendet hatte und den Mietern kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne, die den Mangel geltend gemacht haben.

A.A. und B.A. haben Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Tatsache, dass der Vermieter das amtliche Formular nicht verwendet hat, obwohl dies verpflichtend war, nicht zur Nichtigkeit des gesamten Mietvertrags, sondern nur zur Nichtigkeit der festgesetzten Miete führt. Diese Lösung ergibt sich aus einer teleologisch reduzierenden Auslegung von Art. 270 Abs. 2 OR, da der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, dem Mieter die Tragweite und Berechtigung der Mietzinserhöhung zu ermöglichen.

Wenn das amtliche Formular nicht verwendet wurde, kann der Mieter die gerichtliche Festsetzung der Anfangsmiete und die Rückerstattung einer etwaigen Überzahlung beantragen. Sein…