Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von [A.A.] zu entscheiden, der ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen droht. Der mutmassliche Deliktsbetrag beläuft sich auf rund Fr. 22'000.--. [A.A.] hatte ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung gestellt, das von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Rechtsmittel von [A.A.] ab.
[A.A.] beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 17. Dezember 2020 die amtliche Verteidigung durch seinen Anwalt zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung erfüllt sind. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die Voraussetzung des Fehlens der erforderlichen Mittel erfüllt.
Das Gericht wies darauf hin, dass die amtliche Verteidigung in den Art. 128 ff. StPO geregelt ist und in besonders schwer wiegenden Straffällen notwendig ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine Strafe droht, die an der Grenze zum Bagatellfall liegt, und dass daher erhöhte Anforderungen an die Annahme von tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten gestellt werden müssen.
Das Gericht führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht nicht die abstrakte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe als massgebend erachtet hat, sondern eine konkrete Betrachtungsweise angewendet hat. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von ungefähr 120 Tagen droht, was an der Grenze zum Bagatellfall liegt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer…