Sachverhalt
Am 18. Mai 2018 gegen 07:55 Uhr in Lausanne hat der Angeschuldigte (A.) einen Mopedfahrer (B.) mit überhöhter Geschwindigkeit (55 km/h) und gefährlich überholt und dabei unnötig die Hupe betätigt. Bei dem Manöver zog A. abrupt nach rechts, wodurch B. stark bremsen musste und gegen das Auto prallte, um auf sich aufmerksam zu machen. B. filmte die Situation mit einer auf seinem Lenker befestigten GoPro-Kamera.
Das Polizeigericht des Arrondissements Lausanne verurteilte A. wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 300 Franken sowie zu einer Busse von 3 000 Franken. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt bestätigte dieses Urteil am 19. September 2019.
A. reichte ein Strafrekurs beim Bundesgericht ein und bestritt die Verwertbarkeit der Videoaufnahme, die seiner Ansicht nach illegal erlangt worden sei. Er beantragte seinen Freispruch oder hilfsweise eine Strafmilderung. Die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt beantragte die Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass Art. 141 Abs. 2 StPO die Verwertbarkeit von durch Private illegal erlangten Beweismitteln regelt. Gemäss Rechtsprechung sind solche Beweismittel nur verwertbar, wenn: (1) sie von den Strafverfolgungsbehörden auf legale Weise hätten erhoben werden können, und (2) eine Interessenabwägung für ihre Verwertbarkeit spricht, insbesondere zur Aufklärung schwerer Straftaten (BGE 146 IV 226 E. 2.1; 6B_53/2020).
Sodann prüfte das Gericht, ob die Videoaufnahme eine unrechtmässige Persönlichkeitsverletzung des Angeschuldigten im Sinne des DSG darstellte. Die auf dem Lenker des Mopeds befestigte GoPro-Kamera zeichnete kontinuierlich und ohne Unterscheidung auf und erfasste dabei insbesondere das Kennzeichen des Angeschuldigten. Diese Erhebung von Personendaten wurde als unrechtmässig qualifiziert, da sie gegen die Transparenz- und Verhältnismässigkeitsgrundsätze von Art. 4 DSG verstiess und kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG (Einwilligung, überwiegendes Interesse oder Gesetz) vorlag. Rechtfertigungsgründe werden insbesondere bei systematischen Aufnahmen wie jenen von Dashcams oder Onboard-Kameras restriktiv gehandhabt (BGE 146 IV 226 E. 3.2 und 3.3).
Das Gericht nahm anschliessend die in Art. 141 Abs. 2 StPO vorgesehene Interessenabwägung vor. Zwar sind die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Verkehrsverstösse nicht abstrakt als schwerwiegend einzustufen, doch wurde ihre konkrete Schwere bewertet. Das gefährliche Überholen, das zwar ohne Unfall oder Verletzung blieb, erreichte nicht das erforderliche Mass an Schwere, um die Verwertung eines illegal erlangten Beweismittels zu rechtfertigen. Das Gericht…