Erwägungen

Die Klägerin A. GmbH und die Beklagte B. AG schlossen im Juni 2009 und August 2009 Werkverträge über Boden- und Wandplattenarbeiten in zwei Wohnüberbauungen. Die Klägerin führte nicht alle vertraglich vereinbarten Arbeiten aus, woraufhin die Beklagte den Werklohn entsprechend reduzierte. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung des vollen Werklohns, die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung von Teilbeträgen.

Das Handelsgericht wies die Klage ab und hiess die Widerklage teilweise gut. Die Klägerin erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erachtete die Auslegung des Handelsgerichts als bundesrechtskonform, wonach die Parteien eine Reduktion des Leistungsumfangs konkludent vereinbart und die Beklagte daher den Werklohn entsprechend kürzen durfte. Das Bundesgericht sah auch die Berechnung des Minderpreises durch das Handelsgericht als sachgerecht an.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Kritik am angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet habe.…