Erwägungen
Die Parteien entstammen dem böhmischen Adelsgeschlecht der von Schwarzenberg. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des Heinrich Karl Borromäus Maria Franz von Sales Johannes Eleemosinarius Dominikus Benediktus von Schwarzenberg, der Beschwerdegegner ist dessen Adoptivsohn. Hintergrund der Auseinandersetzung sind Erbschaftsprozesse in Tschechien und Österreich um den Nachlass des Heinrich von Schwarzenberg.
Am 30. April 2002 erwirkte die Beschwerdeführerin die Eintragung der angeblich 1940 erfolgten Adoption des Heinrich von Schwarzenberg durch Adolf von Schwarzenberg im Familienregister der Stadt Zürich. Daraufhin verlangte der Beschwerdegegner am 11. Juli 2008 gestützt auf Art. 42 ZGB die Löschung des Adoptionseintrages. Das Bezirksgericht Zürich ordnete die Löschung an, was das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Obergericht zu Recht die Löschung des Adoptionseintrages angeordnet hat. Der Beschwerdegegner habe mit der Vorlage des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bamberg vom 11. April 2006, welches den als Grundlage der Registereintragung dienenden Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2001 aufgehoben hat,…