Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X., einem Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Onkel [Y.], gegen den Entscheid der Berufungskammer des Waadtländer Kantonsgerichts abgelehnt, der den Betrag der Entschädigung für zusätzliche Schulkosten, die vom Strafrichter zugesprochen wurden, reduziert hatte.

X., geboren 1985, war zwischen 1994 und 1997 Opfer sexueller Handlungen durch ihren Onkel Y. Das Bezirksgericht Nyon verurteilte [Y.] zu 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und sprach X. 35'785 Franken Schadenersatz zu, davon 14'569 Franken für die Internatskosten im Schuljahr 1998-1999 sowie Externatskosten für die drei folgenden Jahre.

Da X. diese Beträge von dem mittellosen [Y.] nicht eintreiben konnte, wandte sie sich gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) an den Kanton Waadt. Der Kanton übernahm die Genugtuungsentschädigung von 8'000 Franken und die nicht gedeckten Kosten für Psychotherapie, lehnte aber die Übernahme der zusätzlichen Schulkosten ab.

X. stellte daraufhin einen Antrag auf OHG-Entschädigung beim Zivilgericht des Bezirks Yverdon. Dieses sprach ihr 12'825 Franken zu, lehnte jedoch insbesondere die Externatskosten für die zwei Jahre nach dem ersten Jahr ab. Die Berufungskammer des Waadtländer Kantonsgerichts bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die OHG-Instanz nicht an die rechtlichen Erwägungen des Strafrichters gebunden ist. Sie kann insbesondere die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem Schaden neu beurteilen.

Obwohl die Unterbringung im Internat…