Erwägungen

In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung der Bank X. gegen A., damals unbekannten Aufenthalts, stellte das zuständige Betreibungsamt am 17. September 1993 einen Pfandausfallschein aus. Mit Begehren vom 16. Januar 2006 setzte die Bank X. die Ausfallforderung in Betreibung. A. erhob Rechtsvorschlag und leitete am 10. Juli 2006 fristgerecht Aberkennungsklage ein, da die zehnjährige Verjährungsfrist am 17. September 2003 abgelaufen sei. Die Bank X. wandte ein, A. sei im Zeitpunkt der Ausstellung des Pfandausfallscheins unbekannten Aufenthalts gewesen und erst am 24. Juni 2005 nach Zürich gezogen, weshalb die Verjährung erst nach diesem Datum zu laufen begonnen habe. Das Handelsgericht wies die Klage ab und erklärte die der Bank X. erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der Rechtsprechung kann sich auf die Hemmung der Verjährung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nur berufen, wer aus objektiven, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängigen Gründen daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen, namentlich wenn ihm kein Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung steht. Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen nicht unter diese Bestimmung.

Die abstrakte Möglichkeit, sich in der Schweiz einen Gerichtsstand zu verschaffen, stellt nicht grundsätzlich einen Ausschlussgrund für die Anrufung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR dar. Einem Gläubiger ist nicht zuzumuten, in jedem Fall von Auslandsabwesenheit des Schuldners, welche einen Arrestgrund darstellt, aufs…