Erwägungen
Die Ehegatten A.A. und B.A. (Beklagte, Beschwerdeführer) führten in den Jahren 2004-2007 ein Verfahren gegen die Obwaldner Steuerbehörden, in dem sie durch Rechtsanwalt C. (Kläger, Beschwerdegegner) vertreten wurden. Der Kläger stellte wiederholt Rechnung für seine Aufwendungen, wovon nur ein Teil beglichen wurde.
Mit Klage vom 10. November 2011 beantragte der Kläger, die Beklagten seien zu verpflichten, ihm Fr. 38'722.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagten, dem Kläger Fr. 14'852.05 nebst Zins zu bezahlen. Das Obergericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf, wies die Berufung der Beklagten ab und schützte die Anschlussberufung des Klägers. Es verpflichtete die Beklagten, dem Kläger Fr. 38'722.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragten die Beklagten dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die kostenfällige Abweisung der Klage.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen behandelt, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
Das Bundesgericht erachtet die Forderung des Klägers als grundsätzlich berechtigt, da diese auf verschiedenen Rechnungen basiert, die zusammen den eingeklagten Betrag übersteigen. Allerdings muss die Vorinstanz noch prüfen, ob der in Rechnung…