Erwägungen
Am 23. April 1986 wurde A. gegen seinen Willen in das von der X. AG betriebene Sanatorium Y. eingewiesen. Am 22. April 1996 betrieb A. die X. AG über einen Betrag von 2 Mio. Franken als Schadenersatz und Genugtuung. Die X. AG reichte am 26. August 1999 beim Bezirksgericht Zürich Klage ein und verlangte die Feststellung, dass A. aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Zeit vom 23. April 1986 bis 20. Juni 1986 im Sanatorium Y. keinerlei Ansprüche gegen sie zuständen.
Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage gut. Das Obergericht des Kantons Zürich hob das Urteil auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht kam zum Schluss, für deliktische Ansprüche sei die Verjährung eingetreten. Allfällige Ansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund der medizinischen Behandlung seien jedoch quasi-vertraglicher Natur und dementsprechend noch nicht verjährt.
Die Klägerin führt gegen diesen Rückweisungsbeschluss eidgenössische Berufung und verlangt dessen Aufhebung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Der Beklagte leitet seine Ansprüche gegen die Klägerin aus unerlaubten Handlungen ab, insbesondere aus Straftaten wie schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Amtsanmassung.
Das Bundesgericht hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 OR eine neue Frist in Höhe der ursprünglichen längeren strafrechtlichen Verjährungsdauer auslöst, sofern die…