Erwägungen
Das BGG wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich befasst. Der Beschwerdeführer war wegen Betrug, Amtsanmaßung, Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahls verurteilt worden. Das Obergericht hatte insbesondere angeordnet, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten vollständig durch die bereits verbüßte Untersuchungshaft von 591 Tagen des Beschwerdeführers kompensiert werde. Allerdings hat das Obergericht abgelehnt, die überschüssigen 141 Tage Haft auf andere noch vollstreckbare Strafen des Beschwerdeführers anzurechnen.
Erwägungen
Das BGG hat die Beschwerde gutgeheißen. Gemäß Art. 51 StGB muss die Untersuchungshaft, einschließlich der in einem anderen Verfahren verbüßten, auf die Strafe angerechnet werden. Der Grundsatz ist, dass die bereits erlittene Freiheitsentziehung soweit wie möglich zu kompensieren ist, unabhängig von der Identität des Verfahrens.…