Erwägungen

Der Streitfall betrifft die Verjährung von Renten aus einer Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer hatte eine solche Versicherung abgeschlossen, die ihm bis zum Alter von 65 1/2 Jahren ein Anrecht auf eine jährliche Rente von 36'000 Franken gewährte, vorbehaltlich einer Wartezeit von 24 Monaten. Die Versicherungsgesellschaft stellte die Zahlungen ab dem 1. Oktober 2006 ein, und der Beschwerdeführer erhob am 6. August 2010 Klage auf Zahlung einer halben Zusatzrente für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. September 2006 sowie einer vollen Rente ab dem 1. Oktober 2006.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Forderungen aus einem Versicherungsvertrag gemäß Art. 46 Abs. 1 VVG grundsätzlich in zwei Jahren verjähren, ab dem "Ereignis, aus dem die Verpflichtung des Versicherers entsteht". Dieses Ereignis variiert je nach Versicherungsart, hier handelt es sich um die Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen für die Rentenzahlung, also die durch Krankheit oder Unfall verursachte Erwerbsunfähigkeit.

Hinsichtlich der Verjährung des Grundverhältnisses ist das Bundesgericht der Ansicht, dass…