Erwägungen

Der im Alter von fünfundachtzig Jahren verstorbene [E.] hinterließ drei Testamente sowie einen Zettel mit dem Inhalt "Barockschrank an B.". Im letzten von [E.] verfassten Testament war mit schwarzem Filzstift der Zusatz "8. Was übrig bleibt gehört [B.] und Ehefrau" eingefügt worden. [K.], ein Großvetter von [E.], erhob Klage gegen die Ehegatten [B.] und beantragte, den erwähnten Zusatz im Testament für ungültig zu erklären, soweit er als letztwillige Verfügung zu qualifizieren wäre. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab und verneinten die geltend gemachte Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung.

Mit eidgenössischer Berufung erneuerte [K.] sein Begehren vor dem Bundesgericht. Nach Abweisung der von [K.] gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde wies auch das Bundesgericht die Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Fehlen von Ortsangabe und Datum nicht zur Nichtigkeit des Testamentszusatzes führt, da seit dem 1. Januar 1996 für die Gültigkeit des Testaments die Ortsangabe nicht mehr und das Datum nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist. Diese Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Januar 1996 errichtete Testamente anwendbar, falls der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Hinsichtlich des Fehlens der Unterschrift stellte das Bundesgericht fest, dass dies zwar grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments führen kann, im vorliegenden Fall jedoch nicht, da es sich um eine "Unterstellung" einer Einfügung in das Testament unter eine vorhandene Unterschrift handelt und die Einfügung nachweislich von der Erblasserin stammt.

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