Erwägungen

Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der [Y. AG], einer Generalunternehmung, die Einfamilienhäuser erstellte. Er schloss im Namen der Y. AG Generalunternehmer-Werkverträge mit den Ehegatten [B.] und [C.] über den Bau von Einfamilienhäusern ab. Die Finanzierung erfolgte über Baukredite der Bank D. in Basel.

Um Liquiditätsengpässe der [Y. AG] zu überbrücken, verlangte der Beschwerdeführer von den Ehegatten [B.] und [C.] entgegen den Vertragsbestimmungen mehrere Abschlagszahlungen, obwohl die betreffenden Arbeiten noch nicht erledigt oder noch gar nicht erst in Angriff genommen worden waren. Er machte gegenüber den Ehegatten jeweils falsche Angaben über den Baufortschritt und übte Druck auf sie aus. Die auf diese Weise erlangten Zahlungen verwendete er für Privatbezüge oder für anderweitige Verbindlichkeiten der [Y. AG], welche in keinem Zusammenhang mit dem Hausbau standen.

Vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Ehegatten A. sprach das Obergericht den Beschwerdeführer frei, da die Abschlagszahlungen ihm in diesem Fall mangels der Errichtung eines Generalunternehmer-Kontos nicht anvertraut gewesen seien.

Erwägungen

Die Vorinstanz erwog, die Abschlagszahlungen der Ehegatten [B.] und [C.] seien dem Beschwerdeführer anvertraut gewesen, da er die Gelder mit der Verpflichtung erhalten habe, sie ausschließlich zur Bezahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem Bau des jeweiligen Einfamilienhauses zu verwenden. Dies ergebe sich aus Ziffer 3a der…