Erwägungen

A. arbeitete als Strassenarbeiter im Dienst der Gemeinde X. Ab dem 14. Oktober 2002 war er vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig. Am 12. Dezember desselben Jahres stellte er einen Antrag auf Invalidenrente. Die Gemeinde X. füllte den üblichen Fragebogen für den Arbeitgeber aus und kreuzte an, dass sie dem Versicherten Vorschüsse zahlte und ein Formular für die Rückerstattung rückständiger Rentenzahlungen wünschte.

Mit Entscheid vom 20. Januar 2004 sprach das Invalidenversicherungsamt des Kantons Waadt (IV-Amt) dem Versicherten ab dem 1. Februar 2004 eine volle Rente zu. Am 31. März 2004 legte es den Betrag der Leistungen für den Zeitraum von Juli 2002 bis Januar 2004 fest und überwies die Rentenrückstände direkt an den Versicherten.

Am 24. Mai 2004 schrieb die Gemeinde X. an die Kantonale Ausgleichskasse Waadt, dass sie dem Versicherten Vorschüsse gezahlt habe, und bat um Zusendung eines Formulars zur Rückerstattung der rückständigen Zahlungen. Das IV-Amt übersandte daraufhin ein Formular für den Rückerstattungsantrag an den Versicherten, dieser weigerte sich jedoch, es zu unterzeichnen.

Anschliessend beantragte die Gemeinde X. beim IV-Amt, ihr die geleisteten Vorschüsse direkt zu erstatten. Das IV-Amt lehnte diesen Antrag gestützt auf Art. 78 ATSG ab.

Erwägungen

Gemäss Bundesgericht stellt die Unterlassung des IV-Amts, der Gemeinde X. das spezielle Formular für den Rückerstattungsantrag zuzustellen, eine widerrechtliche Handlung dar, obwohl es dafür keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gibt. Denn Art. 85bis IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, die Vorschüsse geleistet haben, die Auszahlung der Rentenrückstände mittels eines speziellen Formulars verlangen können. Auch wenn das Gesetz die Unterlassung der Zusendung dieses Formulars nicht ausdrücklich sanktioniert, muss diese Unterlassung als Nichterfüllung eines ordnungsgemäss gestellten Rückerstattungsantrags angesehen werden.

Dar…