Sachverhalt

Der Fall betrifft zwei aufeinanderfolgende Betreibungen, die von A. B. gegen A. für dieselbe Forderung eingeleitet wurden. Die erste Betreibung (Betreibung Nr. 1) wurde für einen Betrag von x Fr. mit Zinsen von 3 % p.a. ab dem 1. November 2001 eingeleitet, basierend auf einem gerichtlichen Vergleich, der am 30. Oktober 2001 als rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 7. Februar 2012 zugestellt, der Einsprache erhob.

Die zweite Betreibung (Betreibung Nr. 2) wurde am 1. Mai 2012 für einen Betrag von x Fr. mit Zinsen von 3 % p.a. ab dem 15. Juni 2011 und Kosten eingeleitet, basierend auf einer Validierung des Sequesters Nr. 3 und einem Protokoll vom 19. April 2012. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 7. Mai 2012 zugestellt, der ebenfalls Einsprache erhob.

Beide Einsprachen wurden durch den Friedensrichter des Bezirks Morges am 3. September 2012 endgültig aufgehoben. Das Betreibungs- und Konkursgericht des Waadtländer Kantonsgerichts wies die Beschwerden des Schuldners am 28. Februar 2013 ab und bestätigte die endgültigen Aufhebungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es befand, dass der Aufhebungsrichter nur befugt ist, die Existenz eines Aufhebungstitels zu prüfen und über das Recht des Gläubigers zu entscheiden, den Schuldner zu verfolgen, aber nicht die Ordnungsmäßigkeit des Betreibungsverfahrens prüfen kann.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Aufhebungsverfahren ein reines Vollstreckungsverfahren ist und der Richter nur befugt ist, das Vollstreckungsurteil oder ähnliche Titel im Falle eines Antrags auf endgültige Aufhebung zu prüfen. Es betonte auch, dass der Aufhebungsrichter einen Verfahrensmangel im Betreibungsverfahren nicht heilen kann, den das Interesse…