Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] reichte am 9. Oktober 2021 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Bank [B. AG] ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Handelsgericht setzte dem Kläger Fristen zur Einreichung von Unterlagen und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Da der Kläger diesen Aufforderungen nicht nachkam, trat das Handelsgericht in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf die Klage ein.

Gegen diesen Beschluss vom 16. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Er zeigt weder auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen, noch begründet er eine Verletzung von Verfassungsrechten hinreichend.

Das Bundesgericht weist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das…