Erwägungen

Die 1962 geborene A. war bei der Pensionskasse Stadt Zürich (PK Stadt Zürich) berufsvorsorgeversichert. Nachdem A. Invalidenleistungen beantragt hatte, erbrachte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangeinrichtung) als vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorleistungen. Die PK Stadt Zürich lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.

Die Auffangeinrichtung erhob Klage gegen die PK Stadt Zürich und beantragte, dass diese ihr die erbrachten Vorleistungen samt Zins zurückzuerstatten habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die PK Stadt Zürich, die seit dem 20. März 2015 erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten, lehnte jedoch die Ausrichtung eines Verzugszinses sowie die Verzinsung der Vorleistung ab.

Die Auffangeinrichtung führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die PK Stadt Zürich gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG verpflichtet ist, die von der Auffangeinrichtung erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Dabei hat die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf einen Schadenszins.

Das Bundesgericht unterschied zwischen Verzugszins und Schadenszins. Während ein Verzugszins nicht geschuldet ist, steht der Auffangeinrichtung als vorleistungspflichtiger…