Erwägungen
Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 verurteilte das Kantonsgericht Wallis X. wegen Erpressung, Vergewaltigung, Urkundenfälschung, Fahrens ohne Führerausweis und missbräuchlicher Verwendung eines Ausweises. X. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, die es mit Urteil vom 2. März 2007 soweit zulässig abwies.
X. beantragt die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 2. März 2007 und führt als neues Beweismittel eine Bestätigung von Z. vom 7. August 2007 an, die den festgestellten Sachverhalt ändern könnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Voraussetzungen für die Revision eines Strafurteils aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise im vorliegenden Fall als nicht erfüllt. Die vorgelegte Bestätigung stammt nach dem Urteil, dessen Revision beantragt wird, und dient nicht dazu, einen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerden massgeblichen Sachverhalt zu belegen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerden nämlich im Umfang ihrer…