Erwägungen

Die [C. AG] beauftragte die [D. AG] mit dem Transport von 35 Einwegpaletten Schokolade von [U.] nach [V.] . Die [D. AG] vergab den Transport an die österreichische Frachtführerin [F. GmbH] , die wiederum die lettische Gesellschaft [B.] mit dem Transport beauftragte. Am 8. Juni 2015 verweigerte der Empfänger [E.] die Annahme der Ware, da diese beschädigt, schlecht erhalten und teilweise verschwunden sei. Die [A.] Versicherungen AG, die den Schaden der [C. AG] ersetzt hatte, klagte gegen die [B.] auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 111'783.05. Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab, da die Beschwerdeführerin den Schaden nicht hinreichend substanziiert habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz. Es führt aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung eines Totalschadens nicht ausreichend begründet hat. Zwar genügt es grundsätzlich, wenn die teilweise Beschädigung der Ware die Verkehrsfähigkeit der gesamten Ladung ausschließt und damit einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt. Die Beschwerdeführerin hätte aber darlegen müssen,…