Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin 2, eine als Verein nach Schweizer Recht gegründete Organisation, und der Beschwerdeführer 1, ihr Präsident, beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin 2 war bis 2012 Mieterin von Räumlichkeiten in der italienischen Botschaft in Bern und hatte dort diverse Gegenstände eingelagert. Nachdem die italienische Botschaft die Räumlichkeiten gekündigt hatte, wurden die Gegenstände in ein Lager der [D. GmbH] in Bern verbracht. Im April 2014 wurde das Lager von der Beschwerdegegnerin 3, die von der [C.] in Rom beauftragt worden war, geräumt.

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 14. Oktober 2015 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Das Obergericht des Kantons Bern wies die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 28. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht ein, da er nicht darlegte, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid Recht verletzen könnte. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 war einzutreten, da sie als Geschädigte im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 und 118 StPO teilgenommen hatte und geltend machte, sie sei Eigentümerin der bei der [D. GmbH] eingelagerten Gegenstände gewesen und durch die Räumung des Lagers in ihren Eigentumsrechten geschädigt worden.

Die Beschwerdeführerin 2 rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Teilnahmerechts. Das…