Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wirft dem Beschwerdegegner [Y.] vor, seinen Personenwagen mit dem polnischen Kontrollschild im November 2010 behändigt und sich damit der unrechtmässigen Aneignung strafbar gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen [Y.] am 22. August 2012 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich schützte die dagegen von [X.] erhobene Beschwerde am 22. Februar 2013 teilweise (Urkundenfälschung) und wies sie im Übrigen (unrechtmässige Aneignung) ab.

[X.] erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde (unrechtmässige Aneignung) aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei zu verpflichten, das Strafverfahren gegen [Y.] wegen unrechtmässiger Aneignung wiederaufzunehmen und es sei ihm eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit eines Beweismittels kann zwar Auswirkungen auf die Sachverhaltsfeststellung haben, ist aber eine Rechtsfrage, da sie sich auf das Beweisrecht der Strafprozessordnung (Art. 139 ff. StPO) bezieht.

Der Beschwerdeführer hat unrechtmässig Telefongespräche aufgezeichnet, die er mit seiner ehemaligen Freundin und dem Beschwerdegegner geführt hat. Er macht nicht geltend, dass er vor der Aufzeichnung die Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer eingeholt hat, und räumt ausdrücklich ein, dass er nicht befugt war, die Telefongespräche aufzuzeichnen. Nach Art. 179 ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächspartner ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt.

Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und…