Sachverhalt
Die Personalkorporation [Y.] ist Eigentümerin von Landwirtschaftsland, das sie an Landwirte verpachtet. Im Jahr 2009 beschloss die Korporationsgemeindeversammlung ein neues Landpachtreglement, welches der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte. Die Korporation kündigte alle bestehenden Pachtverträge und nahm Neuzuteilungen des Pachtlandes vor. Die Beschwerdeführerin, [X.] , erhielt 515 Aren Pachtland zugewiesen, was sie als unzureichend ansah. Sie beantragte eine Neuzuteilung, die jedoch abgelehnt wurde.
Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und beantragte, die Pachtlandzuteilung gegenüber ihr persönlich und die gesamte weitere Neuzuteilung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte das Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin als erledigt.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Legitimation der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Pächterin legitimiert, die Pachtzuteilung anzufechten.
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Neuzuteilung des Pachtlandes nicht aufgehoben habe. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Neuzuteilung auf der Grundlage des Landpachtreglements und der Kriterien der günstigen Lage und der Bestandeserhaltung vorgenommen habe. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt habe, da die Neuzuteilung auf einer sachlichen Grundlage beruhte.
Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Gründe für die Neuzuteilung nicht ausreichend dargelegt habe. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die…