Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Horgen am 23. November 2010 in den relevanten Anklagepunkten freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Gemeinde Horgen als Beschwerdegegnerin Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hatte über einen Zeitraum von gut drei Jahren insgesamt 13 Hydranten in der Gemeinde Horgen manipuliert und zwölf davon beschädigt. Durch den Austritt von Wasser kam es in einigen Fällen zu Folgeschäden. Die Hydranten waren aufgrund der Manipulationen und Beschädigungen jeweils bis zur Wiederinstandstellung nicht einsatzbereit, was zu Lücken in der Löschwasserversorgung führte. Der Beschwerdeführer handelte aus Rachegelüsten gegenüber seiner Wohngemeinde. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und verpflichtete ihn, der Gemeinde Horgen Schadenersatz in Höhe von Fr. 44'728.75 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Zudem forderte er die Übernahme der Kosten des kantonalen Verfahrens durch die Gerichtskasse und die Gewährung einer angemessenen Prozessentschädigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, wonach in mehreren Sachverhaltskomplexen keine gültigen Strafanträge vorlägen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese Einwände im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hatte und daher mit der Rüge präkludiert war. Zudem seien die Strafanträge innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten gestellt worden, sodass die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Anträge zu Recht bejaht habe. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien nicht willkürlich, da sie auf einer nachvollziehbaren Würdigung der Indizien beruhten. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung dargelegt, sondern sich auf eine rein appellatorische Kritik beschränkt. Die Vorinstanz habe zudem zutreffend eine Täterschaft des Sohnes des Beschwerdeführers ausgeschlossen und die Einheitlichkeit des Tatvorgehens als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers gewertet.

Der Beschwerdeführer wandte ein, die Vorinstanz habe das geschützte Rechtsgut von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht verletzt, da die Störung nicht die erforderliche Intensität erreicht habe. Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 239 StGB den Betrieb von Anlagen schützt, die der Allgemeinheit dienen, und bereits eine qualitative Beeinträchtigung oder Gefährdung des Betriebs ausreiche. Die Manipulation und Beschädigung der Hydranten habe zu einer Unterbrechung der Löschwasserversorgung geführt, was eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die Hydranten bis zur Wiederinstandstellung nicht einsatzbereit waren, sodass eine konkrete Gefährdung der Löschwasserversorgung vorlag. Die Tatsache, dass während des Unterbruchs kein Brand zu verzeichnen war, sei unerheblich, da Art. 239 StGB das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der öffentlichen Dienste schützt.

Der Beschwerdeführer rügte ferner, die Vorinstanz habe die Anwendung von Art.…