Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , war die Schwester von [S.] , die 1986 starb und ihre Söhne [Y.] und [Z.] als gesetzliche Erben hinterliess. Die Grossmutter der Beschwerdegegner enterbte diese 1999 wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Die Beschwerdegegner fochten die Enterbung gerichtlich an. Das Bezirksgericht erklärte die Enterbung für ungültig und stellte die Erbteile der Beschwerdegegner fest. Die Beschwerdeführerin appellierte gegen das Urteil und machte geltend, dass die prozessleitende Bezirksgerichtspräsidentin während des Verfahrens ausgewechselt worden sei. Das Obergericht wies die Rüge zurück und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.
Die Beschwerdeführerin beantragt nun beim Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage zur Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass die Auswechslung der Gerichtspräsidentin während des Verfahrens ihre Rechte verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Auswechslung der Gerichtspräsidentin während des Verfahrens die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat. Es stellt fest, dass die Auswechslung der Gerichtspräsidentin aufgrund ihres Mutterschaftsurlaubs erfolgte und dass die Stellvertreterin der Präsidentin anhand der Akten und des Protokolls die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes erlangen konnte wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts.
Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach die Teilnahme an der Beweisabnahme und an den Parteivorträgen sowie der dadurch gewonnene persönliche Eindruck von den Parteien für ein Gerichtsmitglied wichtig sein kann, wenn es um die Würdigung und Beurteilung sog. innerer Tatsachen geht. Es stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsberatung und Urteilsfällung acht Monate gelegen haben und dass die persönlichen Eindrücke der Gerichtsmitglieder nach so langer…