Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in einer Auseinandersetzung nach einem Disco-Besuch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 34 mm verwendet und das Opfer [B.] unterhalb der Achsel in den Rumpf gestochen, wodurch dieses eine lebensgefährliche Verletzung erlitt. Das Opfer überlebte nur aufgrund sofortiger ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer beantragte, er solle nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Er argumentierte, er habe nicht den Tod des Opfers in Kauf genommen, sondern lediglich dieses verletzen wollen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich getroffen hatte, aber die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Klingenlänge des Taschenmessers von Amtes wegen zu berichtigen war.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Eventualvorsatz gegeben ist, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Es betonte, dass die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein kann und dass der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schließen darf, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden…