Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, wurde vom Obergericht des Kantons Zug wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte von seinem Klienten [C.] drei Checks in Millionenhöhe erhalten, die aus einem Anlagebetrug stammten. Er löste die Checks ein und überwies das Geld auf Konten seiner Gesellschaft [E. AG] , nahm Währungswechsel vor und hob das Geld teilweise in bar ab.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Er machte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hatte. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig gesprochen, da er die Vermögenswerte aus einem Verbrechen kannte oder kennen musste und eine Handlung vorgenommen hatte, die geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig gesprochen hatte, da er die Vermögenswerte aus einem Verbrechen kannte oder kennen musste und eine Handlung vorgenommen hatte, die geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung…