Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 25. September 1998 vom Kreisgericht [X.] der vorsätzlichen Tötung von [A.] schuldig gesprochen und mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft. Das Kreisgericht schob den Vollzug der Strafe unter Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf. Später ordnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Urteil vom 16. Mai 2000 an Stelle der Verwahrung eine ambulante Behandlung in Form einer Psychotherapie im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während und nach dem Vollzug der siebenjährigen Zuchthausstrafe an.
Der Beschwerdeführer verbüßte seine Strafe in verschiedenen Strafanstalten und wurde am 29. März 2002 zur Hälfte seiner Strafe gekommen. Am 27. Januar 2002 hatte er ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. März 2002 eingereicht, welches jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 30. September 2002 abwies.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhob der Beschwerdeführer eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig sei, da sie sich gegen eine Verfügung richtet, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und von einer in Art. 98 OG erwähnten Behörde ausgeht.
Das Bundesgericht überprüfte die Begründung der Vorinstanz und kam zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hatten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich während des Strafvollzugs nicht bewährt hatte und dass eine günstige Prognose hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten nicht vorlag.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Prognosestellung bei…