Sachverhalt

Frau X., eine unverheiratete Frau mit Wohnsitz in Genf, hat um die Erlaubnis ersucht, ein vietnamesisches Kind unter 2 Jahren zur Adoption aufzunehmen. Am 11. Mai 1998 lehnte der Jugendschutz des Kantons Genf ihren Antrag ab, eine Entscheidung, die am 30. September 1998 von der Vormundschaftsbehörde des Kantons Genf bestätigt wurde. Am 8. März 1999 gab das Bundesgericht dem von der Antragstellerin eingelegten Verwaltungsrekurs statt und erteilte die beantragte Platzierungserlaubnis.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Adoption durch eine Einzelperson, obwohl sie die Ausnahme darstellt, keinen besonderen Bedingungen unterliegt. Wenn die für das Wohl des Kindes erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Adoption durch eine Einzelperson ausgesprochen werden, ohne dass besondere Umstände geltend gemacht werden müssen.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Antragstellerin über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügte, um sich um ein Kleinkind zu kümmern, trotz ihrer fehlenden formalen pädagogischen Erfahrung. Darüber hinaus war ihre…