Sachverhalt
M.T. und Ö.T. haben am 4. Juli 1997 in Zürich geheiratet. M.T. behauptet, diese Ehe nur eingegangen zu sein, um mit den 30'000 Franken, die Ö.T. ihm versprochen hatte, seine Drogensucht zu finanzieren, da dies der höchste Betrag war, den mehrere Bewerber angeboten hatten. Die Ehe sei nie gelebt worden und Ö.T. habe die Ehe nur geschlossen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Ö.T. bestreitet diese Version und erklärt, dass er sich erst Ende 1998 von seiner Ehefrau getrennt habe und sie immer noch liebe. M.T. hat am 31. Mai 1999 die Scheidung beantragt, hilfsweise die Nichtigerklärung der Ehe. Das Bezirksgericht Zürich hat den Scheidungsantrag nach Art. 115 ZGB abgelehnt, selbst wenn die Behauptungen von M.T. zutreffend wären. Auf Berufung von M.T. hat das Obergericht des Kantons Zürich sowohl den Antrag auf Nichtigerklärung als auch den Scheidungsantrag abgelehnt. M.T. erhebt Beschwerde mit dem Ziel, die Scheidung von seiner Ehe mit Ö.T. und die Regelung der Nebenfolgen zu erwirken.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Art. 114 ZGB, der die Scheidung nach 4-jähriger Trennung ermöglicht, auch auf eine Scheinehe anwendbar ist. Der Gesetzgeber wollte in der Tat, dass auch diese Art von Ehe durch Scheidung aufgelöst werden kann. Allerdings kann sich der Ehegatte, der selbst die Umstände geschaffen hat, die das Festhalten an der Ehe unerträglich machen, nicht auf Art. 115 ZGB berufen, der die Scheidung aus schwerwiegenden Gründen vorsieht. Im…