Sachverhalt
- Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) klagte gegen die B. AG auf Bezahlung von Beiträgen für den Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010. - Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verpflichtete die B. AG, der Stiftung FAR Beiträge zu bezahlen. - Die B. AG erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
- Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Es kommt zum Schluss, dass die Stiftung FAR gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des GAV FAR berechtigt war, die Beiträge auch für den Zeitraum vor dem 1. September 2006 im eigenen Namen einzuklagen. - Entscheidend ist, ob der Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" der B. AG unter den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. a der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR fiel. - Das Bundesgericht wendet die Grundsätze zur Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von…