Sachverhalt

Die Sammelstiftung X. ist eine Sammelstiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG, die der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der bei ihr angeschlossenen Arbeitgeber dient. Im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 1995 erhob das Bundesamt für Sozialversicherung Vorbehalte gegen die Verwaltungskosten der Stiftung. Das Bundesamt erließ daraufhin eine Verfügung, in der es die Stiftung verpflichtete, die Verwaltungskosten in den Jahresrechnungen aufzuführen und den angeschlossenen Vorsorgewerken zur Kenntnis zu bringen. Zudem ordnete es an, dass den Vorsorgewerken eine Kopie der Verfügung zuzustellen sei. Die Stiftung erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche von der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgewiesen wurde. Daraufhin erhob die Stiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die paritätisch zusammengesetzten Vorsorgekommissionen der einzelnen Vorsorgewerke, die neben dem Stiftungsrat Organe der Stiftung sind, gegenüber dem Stiftungsrat einen Informationsanspruch haben, soweit Tätigkeitsbereiche der paritätischen Verwaltung in Frage stehen. Die Aufsichtsbehörde habe mit der Verfügung nicht die Angemessenheit der Verwaltungskosten beurteilt, sondern lediglich sichergestellt, dass die Vorsorgekommissionen Zugang zu den erforderlichen Informationen…