Sachverhalt
[A.] und [B.] sind Miteigentümer von zwei Parzellen, aus denen zwei Quellen entspringen. Mit Urkunde vom 19. November 1997 haben sie der [C. AG] eine Reihe von Dienstbarkeiten eingeräumt, mit der Bedingung, dass der Vertrag ohne die Erteilung der Baugenehmigungen und die Errichtung eines Thermalbades durch die [C. AG] ungültig wäre. Die vereinbarten Rechte wurden am 11. Dezember 1997 in das Grundbuch eingetragen. Nachdem sie den Verstoß gegen die Fristen gerügt hatten, haben [A.] und [B.] die [C. AG] verklagt und die Berichtigung des Grundbuchs und die Löschung der Eintragungen beantragt. Das Kantonsgericht Tessin hat ihren Antrag abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Ablehnung der Klage auf Berichtigung des Grundbuchs bestätigt. Nach der Rechtsprechung ist die Klage gemäß Art. 975 ZGB grundsätzlich nur zulässig, um von Anfang an unberechtigte Eintragungen zu korrigieren. Der spätere Verfall des Rechtstitels, auf dem die Eintragung beruht, macht sie nicht automatisch unberechtigte. In diesem Fall hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Inhaber des im Grundbuch eingetragenen Rechts, damit die frühere Rechtslage des Grundstücks wiederhergestellt wird.
Im vorliegenden Fall bildete die Klausel der Urkunde, die den…