Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] und [B.] wandten sich an die Schlichtungskommission für Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen des Kantons Freiburg (die Schlichtungskommission), um eine Entscheidung oder Garantie zu erhalten, die ihnen die Möglichkeit zuerkennt, Familienmediation im gerichtlichen Rahmen auszuüben, ohne dafür förmlich autorisiert sein zu müssen, und Honorare für diese Tätigkeit bei den zuständigen Behörden geltend machen zu können. Sie beantragten auch, in die Liste der vereidigten Mediatoren des Kantons Freiburg aufgenommen zu werden. Die Schlichtungskommission stellte fest, dass [A.] und [B.] nicht als Mediatoren zugelassen werden können, ohne dafür von ihr zuvor autorisiert worden zu sein. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, das die Beschwerde abwies. [A.] legte dann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Art. 213 ff. ZPO den Kantonen nicht erlauben, die Ausübung der Zivilmediation im gerichtlichen Rahmen generell von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen. Obwohl die Kantone die Befugnis haben, die Tätigkeit des Zivilmediators im gerichtlichen Rahmen zu regeln, können sie das Recht zur Ausübung dieser Funktion nicht von der Erteilung einer solchen Genehmigung abhängig machen. Allerdings hat das Bundesgericht anerkannt, dass die Kantone eine Liste der für Mediation qualifizierten Personen erstellen und die Übernahme der Kosten eines…